Die Satzung
Satzung
Energie-Pflanzen-Technologie e.V.
Verein zur Förderung des Anbaus und der Nutzung von Energiepflanzen und bioenergetischen Technologien.
Präambel
In der traditionellen Landwirtschaft nutzte der Landwirt etwa ein Drittel seiner Anbaufläche zur Deckung der von ihm benötigten Energie in Form von Tierfutter oder Brennmaterialien. Nach der Industrialisierung und den erstaunlichen technischen Möglichkeiten der Moderne hat sich in diesem Bereich ein starker Wandel vollzogen. Kaum ein Landwirt erzeugte auf seiner Nutzfläche noch Energie für den Eigenbedarf. Doch heute kehren die Landwirte wieder zu dieser traditionellen Nutzung der Fläche zurück. Allmählich werden aus Landwirten unternehmerisch denkende, erfolgreiche Energiewirte. Die Eigenversorgung mit Energie anstelle des Ankaufs von Gas oder Öl, welche sich rasant verteuern, ist stark in das Bewusstsein der Bürger gerückt. Da sich in neuerer Zeit auch Industrie und Energieversorger für das Thema „Biomasse als Energieträger“ interessieren, muss jetzt gehandelt werden, denn:
Wenn wir nicht handeln, werden die anderen handeln!
Der „Energie-Pflanzen-Technologie e.V. zur Förderung des Anbaus und der Nutzung von Energiepflanzen und bioenergetischen Technologien“ wird sich selbstlos als gemeinnütziger Verein, aufgrund der vorhandenen Kompetenzen mit folgenden Aktivitäten befassen: 1. Im Pflanzenbau besitzt zunächst die Energiepflanze „Miscanthus x giganteus“ und die Beratung zu Anbau und Nutzung Vorrang, was allmählich auf andere Energiepflanzen sowie weitere Biomassen (z.B. Erntereste von Nutz- und Kulturpflanzen) ausgeweitet wird. 2. Im Technologiebereich berät der Verein bezüglich der Umsetzung von Feststoffen in Gas und Öl. Ausgehend von Pflanzen und Ernteabfallprodukten (z.B. Heu und Stroh), sowie organischen Reststoffen (z.B. Tiermehl) wird die Umsetzung in neue Produkte wie Synthesegas (z.B. Methan und Wasserstoff) und Bioverölung oder Verkohlung unterstützt. Der Verein fördert den Einsatz von diesen Biomassen auf den Gebieten, in denen die Wirtschaftlichkeit am günstigsten, die Umwelt- und Klimavorteile am höchsten und die technischen Anpassungsnotwendigkeiten vorhandener Infrastruktur am geringsten sind. Besondere Beachtung finden hierbei Holz und andere feste Energieträger, Biogas und flüssige Bioenergieträger mit ihrer Einsatzmöglichkeit zur Erzeugung von Strom, Wärme sowie als Kraftstoff. 3. Der Verein wird sich insbesondere mit der Sammlung von Grundlagenwissen und vertiefender Forschung in obigen Bereichen befassen und wird Erfahrung und Wissen, Patentanwendungen und Entwicklungen für alle verfügbar machen und in eine „open source Datenbank“ einstellen. 4. Der Verein lässt sich wissenschaftlich begleiten u.a. durch Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Peter Liebhard von der Universität für Bodenkultur, Wien und anderen Forschungseinrichtungen in Europa.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen
„Energie-Pflanzen-Technologie e.V."
Gemeinütziger Verein zur Förderung des Anbaus und
der Nutzung von Energiepflanzen und bioenergetischen Technologien.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Neuburg an der Donau und
soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuburg eingetragen werden.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich des Anbaus und der Nutzung von Energiepflanzen durch stoffliche und energetische Nutzung von Biomasse zur Energiegewinnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1.1 Konservierung und Veröffentlichung von Grundlagenwissen
Wissenschaftliche Sammlung und Aufbereitung von Grundlagenwissen zum Thema „Stoffliche und energetischen Nutzung von Biomasse“ und daraus resultierend die Schaffung einer Wissenschaftsplattform über Energiepflanzen zur jährlichen Nutzung und in Dauerkulturen.
2.1.2 Forschung
Darüber hinaus wird die Forschung in folgenden Bereichen gefördert, vorangetrieben und veröffentlicht in den Bereichen:
• Züchtung von Energiepflanzen,
• Vermehrung von Energiepflanzen,
• Anpflanzungsmethoden von Energiepflanzen,
• Düngung und Behandlung mit chemischen Substanzen,
• Ernte und Ernteverfahren, • Weiterverarbeitung von Energiepflanzen,
• Nutzung von Energiepflanzen, • Technologie zur Vergasung von Biomassen,
• Technologien zur Verölung von Biomassen und Abfallprodukten,
• Anwendung von wirtschaftlich passenden Blockheizkraftwerken (BHKW) für den kleinen und mittleren Abnehmer.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Leistungen des Vereins erfolgen unentgeltlich und sind auch für Nichtmitglieder zugänglich. Der Verein verkauft keine landwirtschaftlichen oder sonstigen Erzeugnisse. Die Forschungsergebnisse des Vereins werden zeitnah und regelmäßig bekanntgegeben. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die tätigen Mitglieder des Vereins haben jedoch einen Anspruch auf Aufwandsent-schädigung. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) aktive Mitglieder und
b) fördernde Mitglieder
Aktives Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Stimmrecht bei der Jahreshauptversammlung. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmean-trag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Anträge beim Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversamm-lung eingelegt werden.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
4.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären.
4.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vor-standes an die Mitgliederversammlung ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5. Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Aus der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages entsteht kein Anspruch auf irgendeine Gegenleistung. Die Höhe der Beiträge wird in der Geschäftsordnung, erstmalig im Gründungsprotokoll, festgelegt. Die Geschäftsordnung erläßt der Vorstand.
6. Organe des Vereins
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Technischer Beirat
7. Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden und dem Kassier.
7.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die 1. und 2. Vorsitzende des Vereins. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand hat das Recht, für bestimmte Aufgabenfelder einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden im Geschäftsführungs-vertrag festgelegt.
7.3 Der Vorstand hat das Recht, für bestimmte Fachgebiete ein Kuratorium einzurichten oder fachkompetente Beisitzer vorzuschlagen. Diese werden durch die Mitgliederver-sammlung gewählt. Fachgebiete/Beiräte sind: Wissenschaft u. Forschung, Landwirtschaft und Technik.
7.4 Alle Vorstandsmitglieder sollen aus den Reihen der aktiven Mitglieder des Vereins kom-men und werden ausschließlich von den aktiven Mitgliedern von der Mitgliederver-sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur satzungs-gemäßen Neuwahl einer neuen Vorstandschaft im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
7.5 Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereins-geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
7.6 Die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte obliegt dem Kassier. Näheres hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins.
7.7 Der Kassier hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und am Ende des Geschäftsjahres gegenüber den zwei Kassenprüfern Rechnung zu legen. Zahlungen erfolgen nur auf Weisung der/des Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter/-in mit Vertre-tungsbefugnis. Die Kassenprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
8. Sitzungen des Vorstands
8.1 Die Mitglieder des Vorstands sind von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden mindestens mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
8.2 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden.
8.3 Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmer sowie Beschlüsse und Abstimmungs-ergebnisse.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen.
9.2 Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen unter Angabe der Tagesordnung. Das Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet.
9.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
9.4 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
9.5 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder per Vollmacht vertreten ist.
9.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
9.7 Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden /vertretenen Mitglieder eine Satzungsänderung beschließen.
9.8 Neue aktive Mitglieder erhalten erst nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres das aktive und passive Wahlrecht.
9.9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
9.10 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Kalenderwochen einzuberufen, wenn eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig war.
9.11 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit bzw. wenn erforderlich der Zweidrittelmehrheit der anwesenden /vertretenen aktiven Mitglieder.
10. Auflösung des Vereins
10.1 Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden /vertretenen Mitglieder den Verein als aufgelöst erklären. Der Vor-stand hat dann nach den Regelungen des BGB die Auflösung des Vereins durchzu-führen.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereins-vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke in Sinne dieser Vereinssat-zung.
11. Inkrafttreten
Diese Satzung ist errichtet am 4.2.2006 und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein wurde am 1. September 2006 in das Vereinsregister eingetragen.